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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 9 - Entschädigungszahlungen (§§ 83 - 88)   
   Abschnitt 2 - Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene (§§ 85 - 88)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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§ 86
Abfindung für Witwen und Witwer

(1) 1Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.

(2) 1Die Abfindung beträgt 143 160 Euro. 2Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.

Fassung aufgrund der Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 vom 17.06.2026 (BGBl. I Nr. 179), in Kraft getreten am 01.07.2026.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 202617.06.2026BGBl. I Nr. 179
01.07.2025Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 202513.06.2025BGBl. I Nr. 144
01.07.2024Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch17.06.2024BGBl. I Nr. 195

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Querverweise

Auf § 86 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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