Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 9 - Entschädigungszahlungen (§§ 83 - 88) |
| Abschnitt 2 - Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene (§§ 85 - 88) |
(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie
| 1. | voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder | |
| 2. | aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder | |
| 3. | das 60. Lebensjahr vollendet haben, |
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
| 1. | für ein noch lebendes Elternteil 282 Euro, | |
| 2. | für beide Elternteile je 170 Euro. |
(3) Den Eltern werden gleichgestellt
Fassung aufgrund der Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 vom 17.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 | 17.06.2026 | |
| 01.07.2025 | Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2025 | 13.06.2025 | |
| 01.07.2024 | Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch | 17.06.2024 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 88 SGB XIV
Entscheidung zu § 88 SGB XIV in unserer Datenbank:
- BSG, 19.09.2024 - B 9 V 1/23 R
Soziales Entschädigungsrecht - Pflegezulage - familiäres Privileg - ...
Querverweise
Auf § 88 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Vorschriften zu Besitzständen
- Wahlrecht
- § 152 (Wahlrecht)