Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 9 - Entschädigungszahlungen (§§ 83 - 88) |
| Abschnitt 1 - Entschädigungszahlungen an Geschädigte (§§ 83 - 84) |
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) 1Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. 2Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. 3Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 vom 17.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 | 17.06.2026 | |
| 01.07.2025 | Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2025 | 13.06.2025 | |
| 01.07.2024 | Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch | 17.06.2024 |
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Rechtsprechung zu § 83 SGB XIV
5 Entscheidungen zu § 83 SGB XIV in unserer Datenbank:
- BSG, 28.10.2024 - B 9 V 1/24 C
Anhörungsrüge - rechtliches Gehör - grundsätzliche Kenntnisnahme des Vorbringens ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.06.2024 - B 9 V 1/24 B
Unzulässige Beschwerde in einem Verfahren wegegen des Umfangs der ...
- BSG, 27.06.2024 - B 9 V 1/24 B
- SG München, 29.10.2025 - S 48 VJ 24/23 Corona
Coronavirus, SARS-CoV-2, Versorgung, Diagnose, Klinik, Anerkennung, Gutachten, ...
- LSG Bayern, 05.08.2026 - L 15 VG 9/26
Einstweiliger Rechtsschutz, Soziale Entschädigung, Psychische Gewalttat, ...
- VGH Hessen, 17.09.2025 - 10 D 1332/25
Wohngeld bei Vermögen aus Opferentschädigung
Querverweise
Auf § 83 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
- Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten
- § 60a (Datenerhebung)
- Entschädigungszahlungen
- Entschädigungszahlungen an Geschädigte
- § 84 (Abfindung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)