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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 9 - Entschädigungszahlungen (§§ 83 - 88)   
   Abschnitt 1 - Entschädigungszahlungen an Geschädigte (§§ 83 - 84)   
Gliederung
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§ 83
Monatliche Entschädigungszahlung

(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von

1. 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.

(3) 1Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. 2Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei

1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße

eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. 3Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.

Fassung aufgrund der Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 vom 17.06.2026 (BGBl. I Nr. 179), in Kraft getreten am 01.07.2026.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 202617.06.2026BGBl. I Nr. 179
01.07.2025Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 202513.06.2025BGBl. I Nr. 144
01.07.2024Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch17.06.2024BGBl. I Nr. 195

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Rechtsprechung zu § 83 SGB XIV

5 Entscheidungen zu § 83 SGB XIV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 83 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

    Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) 
      Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
        Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten
          § 60a (Datenerhebung)
     
      Entschädigungszahlungen
        Entschädigungszahlungen an Geschädigte
          § 84 (Abfindung)
     
      Vorschriften zu Besitzständen
        Grundsätze und Leistungen
          § 148 (Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod)
        Wahlrecht
          § 152 (Wahlrecht)
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