Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 9 - Entschädigungszahlungen (§§ 83 - 88) |
| Abschnitt 1 - Entschädigungszahlungen an Geschädigte (§§ 83 - 84) |
(1) 1Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2) 1Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5. 2Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(3) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.
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Rechtsprechung zu § 84 SGB XIV
Entscheidung zu § 84 SGB XIV in unserer Datenbank:
- SG Reutlingen, 13.05.2026 - S 1 VE 1145/25
Abfindung nach § 12 SEG beim Bezieher einer Grundrente nach § 80 Abs. 1 SVG ...
Querverweise
Auf § 84 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Anpassung
- § 110 (Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung)
- Vorschriften zu Besitzständen
- Wahlrecht
- § 152 (Wahlrecht)