Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Dritter Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften (§§ 179 - 182a) |
1Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. 2Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 und 5.
Rechtsprechung zu § 181 SGG
48 Entscheidungen zu § 181 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2016 - L 8 SO 385/12
Krankenversicherung - Sozialhilfe - Zulässigkeit des Rechtsmittels eines ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - L 1 SO 84/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erwerbsfähigkeit einer rumänischen Studentin ...
- LSG Bayern, 20.10.2005 - L 4 KR 181/02
Voraussetzungen für die Abgabe der Sache zur Entscheidung an das gemeinsam ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.11.2006 - B 12 KR 30/05 R
Arbeitslosenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - ...
- BSG, 29.11.2006 - B 12 KR 30/05 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2009 - L 8 SO 149/07
Ausschluss von Sozialhilfe nach § 21 SGB 12 - sozialgerichtliches Verfahren - ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - L 1 SO 95/09
Rechtliche Erwerbsfähigkeit einer ausländischen Studentin
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2019 - L 1 KR 526/17
Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Krankenkassenwechsels
- LSG Hamburg, 21.09.2017 - L 4 AS 53/17
- BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80
Revision - Beiladung - Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid - ...
- BSG, 11.07.1995 - 12 RK 65/94