Scheckgesetz

   4. Abschnitt - Vorlegung und Zahlung (Art. 28 - 36)   
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Art. 33

Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.

Rechtsprechung zu Art. 33 ScheckG

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