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Scheckgesetz

   4. Abschnitt - Vorlegung und Zahlung (Art. 28 - 36)   
Gliederung
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Art. 35

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

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Rechtsprechung zu Art. 35 ScheckG

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