Scheckgesetz
5. Abschnitt - Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck (Art. 37 - 39) |
Zitiervorschläge
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Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.
Vorschrift eingefügt durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |