Scheckgesetz
| 5. Abschnitt - Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck (Art. 37 - 39) |
(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.
(2) 1Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). 2Die Gutschrift gilt als Zahlung.
(3) Die Streichung des Vermerks "nur zur Verrechnung" gilt als nicht erfolgt.
(4) Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.
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Rechtsprechung zu Art. 39 ScheckG
35 Entscheidungen zu Art. 39 ScheckG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 06.05.2024 - 2 K 219/21
Anspruch auf Erstattung von Versicherungsteuer aufgrund nicht eingelöster ...
- BGH, 23.01.1958 - II ZR 166/56
Bareinlösung von Verrechnungsschecks
- BGH, 10.12.1973 - II ZR 138/72
Haftung der Bank bei mangelhafter Prüfung neuer Kunden
- BGH, 11.07.1974 - II ZR 98/73
Fehlen eines Indossaments - Anspruch eines Eigentümers eines ...
- BGH, 11.07.1974 - II ZR 48/73
Haftung eines Kreditinstituts gegenüber dem Eigentümer eines Verrechnungsschecks ...
- BGH, 08.12.1960 - II ZR 2/60
- OLG Düsseldorf, 04.11.1994 - 17 U 57/94
- BGH, 27.01.1977 - II ZR 5/75
Anspruch auf Schadensersatz wegen Einzugs eines veruntreuten Verrechnungsschecks ...
- BGH, 22.10.1959 - II ZR 105/58
Höhere Gewalt im Scheckrecht
- OLG Düsseldorf, 09.07.2003 - 15 U 200/02
Zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Rahmen des Art. 21 ScheckG sowie zur ...