Scheckgesetz

   5. Abschnitt - Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck (Art. 37 - 39)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ScheckG (https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ScheckG
__paste_bez____paste_norm__ Scheckgesetz (https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Scheckgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 39

(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.

(2) 1Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). 2Die Gutschrift gilt als Zahlung.

(3) Die Streichung des Vermerks "nur zur Verrechnung" gilt als nicht erfolgt.

(4) Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.

Rechtsprechung zu Art. 39 ScheckG

34 Entscheidungen zu Art. 39 ScheckG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 34 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht