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Scheckgesetz

   12. Abschnitt - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 60 - 66)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ScheckG (https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ScheckG
__paste_bez__ __paste_norm__ Scheckgesetz (https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Scheckgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Art. 61

(1) Das Recht des Landes, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.

(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Ländern auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grund nicht vorsieht.

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Rechtsprechung zu Art. 61 ScheckG

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