Scheckgesetz

   12. Abschnitt - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 60 - 66)   
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Art. 63

Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind.

Rechtsprechung zu Art. 63 ScheckG

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