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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   3. Abschnitt - Wirtschaftsführung der Sparkassen (§§ 28 - 33a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ SpG (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SpG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 29
Voranschlag der Geschäftskosten

1Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat zu Beginn des Geschäftsjahres einen Voranschlag der Geschäftskosten mit Stellenplan vor. 2Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag fest.

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