Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   3. Abschnitt - Wirtschaftsführung der Sparkassen (§§ 28 - 33a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 30
Jahresabschluss, Geschäftsbericht

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) und einen Geschäftsbericht mit Lagebericht vor.

(2) 1Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht der Sparkasse unterliegen der Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Jahresabschlussprüfung). 2Sie bedient sich dabei der Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbands; diese ist insoweit an Weisungen der Rechtsaufsichtsbehörde gebunden. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. 4Ist eine Sparkasse, deren Träger der Sparkassenverband ist, oder eine Sparkasse, der der Sparkassenverband als Träger beigetreten ist, zu prüfen, soll die Rechtsaufsichtsbehörde mit der Prüfung des Jahresabschlusses die Prüfungseinrichtung eines anderen Sparkassenverbands oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer beauftragen. 5Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

(3) 1Nach Abschluss der Jahresabschlussprüfung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest. 2Der festgestellte Jahresabschluss wird veröffentlicht. 3Der Verwaltungsrat beschließt über die Entlastung des Vorstands. 4Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder dass alle wesentlichen Anstände erledigt sind. 5Der mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht werden mit der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde dem Träger, bei Sparkassen mit mehreren Trägern der Versammlung der Träger vorgelegt.

(4) 1Hat die Sparkasse einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, sind diese nach Prüfung durch die Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbands dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen. 2Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

Querverweise

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