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__paste_bez__ __paste_norm__ StBerG (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StBerG
__paste_bez__ __paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Steuerberatungsgesetz
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Anlage 2
(zu § 146 Satz 1)

Gliederung
Gebührenverzeichnis
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112

Vorbemerkung:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Steuerberaterkammer damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
 

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110

Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

1. einer Warnung,

2. eines Verweises,

3. einer Geldbuße,

4. eines befristeten Berufsverbots

240,00 EUR

112

Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

480,00 EUR

Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen

160,00 EUR

Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
210

Berufungsverfahren mit Urteil

1,5

211

Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist

0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde
220

Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben,

wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

50,00 EUR

Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
310

Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO

2,0

311

Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

1,0

Unterabschnitt 2
Beschwerde
320

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

1,0

321

Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

50,00 EUR

Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 17.01.2024 (BGBl. I Nr. 12), in Kraft getreten am 23.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.01.2024Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften17.01.2024BGBl. I Nr. 12
01.08.2022Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363
31.07.2014Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften25.07.2014BGBl. I S. 1266
31.12.2006Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)22.12.2006BGBl. I S. 3416

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