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Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155)   
   Abschnitt 1 - Wegerechte (§§ 125 - 135)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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§ 129
Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck

(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.

(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(3) 1Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. 2Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu erstatten und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.

(4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen.

Vorherige Gesetzesfassung

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Rechtsprechung zu § 129 TKG

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Auf § 129 TKG verweisen folgende Vorschriften:

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