Telekommunikationsgesetz
Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
Abschnitt 1 - Wegerechte (§§ 125 - 135) |
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) 1Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn
2Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.
(3) Muss wegen einer späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
netze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikations-
linien § 127Verlegung und Änderung von Telekommunikations-
linien § 128Mitnutzung und Wegerecht § 129Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck § 130Gebotene Änderung § 131Schonung der Baumpflanzungen § 132Besondere Anlagen § 133Spätere besondere Anlagen § 134Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden § 135Verjährung der Ansprüche
Rechtsprechung zu § 133 TKG
46 Entscheidungen zu § 133 TKG in unserer Datenbank:
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Kostentragung für die Verlegung einer Telekommunikationslinie
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- VG Köln, 17.02.2020 - 9 K 8525/18
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Teilnehmerdaten; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis; ...
Querverweise
Auf § 133 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Wegerechte und Mitnutzung
- Wegerechte
- § 135 (Verjährung der Ansprüche)