Telekommunikationsgesetz
Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141) |
Abschnitt 2 - Befugnisse (§§ 126 - 131) |
(1) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verordnung (EU) 2015/2120 nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf. 2Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Frist.
(2) 1Kommt das Unternehmen innerhalb der gesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen. 2Hierbei ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.
(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten untersagen.
(4) 1Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur in Abweichung von den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 vorläufige Maßnahmen ergreifen. 2Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.
(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt werden.
(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Durchsetzung von Verpflichtungen von Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
(7) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 302/2018 nicht erfüllt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz) vom 05.12.2019
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.12.2019 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz) | 05.12.2019 | |
07.12.2018 | Viertes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes | 29.11.2018 | |
04.07.2017 | Drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes | 27.06.2017 | |
10.11.2016 | Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze | 04.11.2016 | |
10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 | |
04.08.2009 | Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln | 29.07.2009 | |
24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 126 TKG
30 Entscheidungen zu § 126 TKG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2009 - 13 A 2069/07
Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheids nach § 63 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10
Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht; ...
- VG Köln, 25.04.2007 - 21 K 3675/05
Widerruf der UMTS-Lizenz für die Quam GmbH ist rechtmäßig
- BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10
- VG Köln, 17.02.2020 - 9 K 8515/18
Vergaberegeln für die Versteigerung der 5G-Frequenzen: Telekom, Vodafone und O2 ...
- VG Köln, 20.11.2018 - 1 L 253/18
"StreamOn"-Angebot der Telekom ist rechtswidrig
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019 - 13 B 1734/18
Vorläufiges Aus für "StreamOn"
- VG Köln, 20.01.2020 - 9 K 4632/18
Vorlage an den EuGH im "StreamOn"-Verfahren
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019 - 13 B 1734/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2020 - 13 B 1494/19
Verpflichtung von Google zur Anmeldung von "GMail" als Telekommunikationsdienst; ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.06.2019 - C-193/18
Google - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 13 A 17/16
EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären
- EuGH, 13.06.2019 - C-193/18
Querverweise
Auf § 126 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 133 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 150 (Übergangsvorschriften)