Telekommunikationsgesetz
| Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190) |
| Abschnitt 1 - Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183) |
1Jeder Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes hat den berechtigten Stellen nach § 100i Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 53 des Bundekriminalamtsgesetzes, § 12 Absatz 1 des MAD-Gesetzes, § 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des BND-Gesetzes, oder nach Landesrecht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 ohne dass dies dem Endnutzer bekannt wird,
2§ 170 Absatz 10 gilt entsprechend. 3Verpflichtungen nach Maßgabe des § 170 bleiben unberührt. 4Die Benachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich durch die für die Maßnahme zuständige Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften.
Hinweise der Redaktion zu Satz 1:Druckfehler in der amtlich verkündeten Fassung hier korrigiert ("Bundeskriminalamtsgesetzes" statt "Bundekriminalamtsgesetzes")
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr vom 09.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.01.2026 | Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr | 09.01.2026 |
beauftragter und Sicherheitskonzept § 167Katalog von Sicherheits-
anforderungen § 168Meldung eines Sicherheitsvorfalls § 169Daten-
und Informations-
sicherheit § 170Umsetzung von Überwachungs-
maßnahmen, Erteilung von Auskünften § 171Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 172Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden § 173Automatisiertes Auskunftsverfahren § 174Manuelles Auskunftsverfahren § 175Verpflichtete; Entschädigung § 176Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten § 177Verwendung der Daten § 178Gewährleistung der Sicherheit der Daten § 179Protokollierung § 180Anforderungskatalog § 181Sicherheitskonzept § 182Auskunftsersuchen des Bundes-
nachrichtendienstes § 183Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
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Querverweise
Auf § 171 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Öffentliche Sicherheit
- § 170 (Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 230 (Übergangsvorschriften)