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Telekommunikationsgesetz

   Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190)   
   Abschnitt 1 - Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 182
Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes

(1) 1Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsnetze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. 2Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Endnutzern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.

(2) 1Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes erforderlich ist. 2Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) vom 24.07.2025 (BGBl. I Nr. 181), in Kraft getreten am 30.07.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.07.2025Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025)24.07.2025BGBl. I Nr. 181
01.01.2022Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)23.06.2021BGBl. I S. 1858

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Querverweise

Auf § 182 TKG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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