Telekommunikationsgesetz
Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190) |
Abschnitt 1 - Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183) |
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben Warnungen nach Absatz 1 an alle Mobilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet auszusenden.
(3) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen
(5) 1Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Regelungsgegenständen legt die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 4. 2Die Bundesnetzagentur erstellt die Technische Richtlinie unter Beteiligung
3Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen. 4Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern in der Technischen Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein anderer Übergangszeitraum festgelegt ist.
(6) 1Notwendige Aufwendungen, die den Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze durch die Umsetzung der Anforderungen aus Absatz 1 entstehen, sind auf Antrag zu ersetzen. 2Für die Bemessung des Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich entstandenen Kosten der Verpflichteten maßgebend. 3Über die Anträge auf Aufwendungsersatz entscheidet die Bundesnetzagentur. 4Die durch die Aussendung der Warnungen nach Absatz 2 entstehenden Kosten trägt jeder Betreiber selbst. 5Die für das Versenden von Informationen anfallenden Kosten nach Absatz 3 trägt jeder Anbieter selbst.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021) vom 10.09.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.09.2021 | Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021) | 10.09.2021 |
beauftragter und Sicherheitskonzept § 167Katalog von Sicherheits-
anforderungen § 168Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls § 169Daten-
und Informations-
sicherheit § 170Umsetzung von Überwachungs-
maßnahmen, Erteilung von Auskünften § 171Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 172Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden § 173Automatisiertes Auskunftsverfahren § 174Manuelles Auskunftsverfahren § 175Verpflichtete; Entschädigung § 176Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten § 177Verwendung der Daten § 178Gewährleistung der Sicherheit der Daten § 179Protokollierung § 180Anforderungskatalog § 181Sicherheitskonzept § 182Auskunftsersuchen des Bundes-
nachrichtendienstes § 183Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Querverweise
Auf § 164a TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)