Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b) |
(1) 1Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. 2Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. 3Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(2) 1Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. 2Der Teilnehmer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 | |
| 24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
nachweis § 45fVorausbezahlte Leistung § 45gVerbindungspreis-
berechnung § 45hRechnungsinhalt, Teilzahlungen § 45iBeanstandungen § 45jEntgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungs-
aufkommens § 45kSperre § 45lDauer-
schuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten § 45mAufnahme in öffentliche Teilnehmer-
verzeichnisse § 45nTransparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle § 45oRufnummernmissbrauch § 45pAuskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen § 46Anbieterwechsel und Umzug § 47Bereitstellen von Teilnehmerdaten § 47aSchlichtung § 47bAbweichende Vereinbarungen
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