Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b) |
1Wer Rufnummern in seinem Telekommunikationsnetz einrichtet, hat den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. 2Hat er gesicherte Kenntnis davon, dass eine in seinem Telekommunikationsnetz eingerichtete Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, ist er verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. 3Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
nachweis § 45fVorausbezahlte Leistung § 45gVerbindungspreis-
berechnung § 45hRechnungsinhalt, Teilzahlungen § 45iBeanstandungen § 45jEntgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungs-
aufkommens § 45kSperre § 45lDauer-
schuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten § 45mAufnahme in öffentliche Teilnehmer-
verzeichnisse § 45nTransparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle § 45oRufnummernmissbrauch § 45pAuskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen § 46Anbieterwechsel und Umzug § 47Bereitstellen von Teilnehmerdaten § 47aSchlichtung § 47bAbweichende Vereinbarungen
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