Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b) |
1Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. 2Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. 3Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. 4Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 | |
| 24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
nachweis § 45fVorausbezahlte Leistung § 45gVerbindungspreis-
berechnung § 45hRechnungsinhalt, Teilzahlungen § 45iBeanstandungen § 45jEntgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungs-
aufkommens § 45kSperre § 45lDauer-
schuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten § 45mAufnahme in öffentliche Teilnehmer-
verzeichnisse § 45nTransparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle § 45oRufnummernmissbrauch § 45pAuskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen § 46Anbieterwechsel und Umzug § 47Bereitstellen von Teilnehmerdaten § 47aSchlichtung § 47bAbweichende Vereinbarungen
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