Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b) |
(1) 1Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. 2Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. 3Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 04.08.2009 | Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln | 29.07.2009 | |
| 24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
nachweis § 45fVorausbezahlte Leistung § 45gVerbindungspreis-
berechnung § 45hRechnungsinhalt, Teilzahlungen § 45iBeanstandungen § 45jEntgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungs-
aufkommens § 45kSperre § 45lDauer-
schuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten § 45mAufnahme in öffentliche Teilnehmer-
verzeichnisse § 45nTransparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle § 45oRufnummernmissbrauch § 45pAuskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen § 46Anbieterwechsel und Umzug § 47Bereitstellen von Teilnehmerdaten § 47aSchlichtung § 47bAbweichende Vereinbarungen
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