Tierschutzgesetz
| Neunter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere (§§ 13 - 13b) |
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
2In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3Insbesondere können in der Rechtsverordnung
werden. 4Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. 5Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04.07.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 |
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Rechtsprechung zu § 13b TierSchG
4 Entscheidungen zu § 13b TierSchG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
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- VGH Hessen, 23.11.2017 - 2 A 890/16
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- VG Schwerin, 14.06.2023 - 7 A 141/22
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