Tierschutzgesetz
| Zehnter Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 14 - 16j) |
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. 2Die genannten Behörden können
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. 2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
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Rechtsprechung zu § 14 TierSchG
Entscheidung zu § 14 TierSchG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.12.1970 - V ( ) A 105/68
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Ordnungsverfügung zur Abwehr der ...
Querverweise
Auf § 14 TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 18