Tierschutzgesetz
| Zehnter Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 14 - 16j) |
1Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU wahr. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU, einschließlich der Befugnisse des Bundesinstitutes für Risikobewertung zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, zu regeln.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04.07.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 |
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Rechtsprechung zu § 15a TierSchG
Entscheidung zu § 15a TierSchG in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 07.12.2007 - 6 E 928/07
Anspruch auf Löschung von Daten in der Hessischen Zirkusdatei; Übermittlung von ...