Tierschutzgesetz

   Zehnter Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 14 - 16j)   
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Textdarstellung

  

§ 16d

Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.

Rechtsprechung zu § 16d TierSchG

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