Tierschutzgesetz
Dritter Abschnitt - Töten von Tieren (§§ 4 - 4c) |
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__paste_bez____paste_norm__ Tierschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/TierSchG/__paste_norm__.html)
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(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.
1. | für den Fall, dass eine Tötung der Küken | ||
a) | nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder | ||
b) | im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist, | ||
2. | für nicht schlupffähige Küken, | ||
3. | für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und | ||
4. | für Küken, | ||
a) | die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder | ||
b) | deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden. |
(3) 1Ab dem 13. 2Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei
1. | einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder | |
2. | einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 18.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens | 18.06.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens | 18.06.2021 |
Querverweise
Auf § 4c TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 18