Tierschutzgesetz

   Dritter Abschnitt - Töten von Tieren (§§ 4 - 4c)   
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Textdarstellung

  

§ 4c

(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.

(2) Das Verbot gilt nicht

1. für den Fall, dass eine Tötung der Küken
a) nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
b) im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist,
2. für nicht schlupffähige Küken,
3. für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und
4. für Küken,
a) die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder
b) deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(3) 1Ab dem 13. 2Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei

1. einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder
2. einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 18.06.2021 (BGBl. I S. 1826), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens18.06.2021BGBl. I S. 1826
01.01.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens18.06.2021BGBl. I S. 1826

Querverweise

Auf § 4c TierSchG verweisen folgende Vorschriften:

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