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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 15 des Gesetzes (§§ 35 - 43)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UStDV (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UStDV
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
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§ 43
Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern

Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzuordnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließlich zuzuordnen sind:

1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zugrunde liegen;
2. 1Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. 2Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses Leistenden zuzuordnen sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind;
3. sonstige Leistungen, die im Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen, Lieferungen von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), in Kraft getreten am 06.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.12.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202402.12.2024BGBl. I Nr. 387
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen02.12.2011BGBl. I S. 2416

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