Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32)   
   Abschnitt 3 - Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren (§§ 29 - 32)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 30
Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen

(1) 1Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung nach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur Erteilung der Zulassung oder weiterer Teilzulassungen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2Sie ist jedoch auf den Gegenstand der weiteren Teilzulassung zu beschränken. 3Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(2) 1Die zuständige Behörde kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, soweit zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808

Rechtsprechung zu § 30 UVPG

Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

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