Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122) |
| Sechster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine (§§ 99 - 104a) |
1Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.09.2009 | Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen | 24.09.2009 |
versammlung § 102Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 103Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 104Bekanntmachung der Verschmelzung § 104aAusschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
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Rechtsprechung zu § 103 UmwG
2 Entscheidungen zu § 103 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 23.05.2011 - 8 W 294/10
Verschmelzung von Vereinen: Wirksamkeit einer Satzungsregelung über die ...
- OLG Hamm, 19.09.2012 - 8 AktG 2/12
Verein, Verschmelzung, Beschluss, Mehrheit
Querverweise
Auf § 103 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
- § 106 (Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung)