Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
| Erster Abschnitt - Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 138 - 140) |
1Ist zur Durchführung der Abspaltung oder der Ausgliederung eine Herabsetzung des Stammkapitals einer übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlich, so kann diese auch in vereinfachter Form vorgenommen werden. 2Wird das Stammkapital herabgesetzt, so darf die Abspaltung oder die Ausgliederung erst eingetragen werden, nachdem die Herabsetzung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.
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Rechtsprechung zu § 139 UmwG
2 Entscheidungen zu § 139 UmwG in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Charlottenburg, 28.05.2008 - 99 AR 3278/08
Handelsregister: Eintragungsfähigkeit eines Beschlusses über die ...
- KG, 20.02.2025 - 22 W 64/24
Anmeldung der Eintragung einer Abspaltung; Beifügung einer Schlussbilanz