Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
| Erster Abschnitt - Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 138 - 140) |
Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben deren Geschäftsführer auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
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Rechtsprechung zu § 140 UmwG
2 Entscheidungen zu § 140 UmwG in unserer Datenbank:
- FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf ...
- OLG München, 05.05.2010 - 7 U 4134/09
GmbH: Anspruch auf Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden ...
Querverweise
Auf § 140 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 346 (Unrichtige Darstellung)