Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
| Zweiter Abschnitt - Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§§ 141 - 146) |
Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
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Rechtsprechung zu § 141 UmwG
5 Entscheidungen zu § 141 UmwG in unserer Datenbank:
- BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20
Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 27.10.2020 - 2 K 483/18
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- FG Nürnberg, 27.10.2020 - 2 K 483/18
- FG Münster, 31.01.2014 - 9 K 135/07
Wertaufstockung bei Teilbetriebseinbringung
- ArbG Stuttgart, 24.10.2007 - 12 BVGa 4/07
Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags betreffend die Unwirksamkeit einer ...