Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 225a - 225c) |
Zitiervorschläge
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Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
§ 225aMöglichkeit des Formwechsels
§ 225bFormwechselbericht und Unterrichtung der Partner
§ 225cAnzuwendende Vorschriften
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