Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Erster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e) |
Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 45a - 45e) |
Zitiervorschläge
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1Eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender Rechtsträger natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). 2§ 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.