Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122) |
| Dritter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 60 - 77) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 73 - 77) |
(1) 1In dem Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzustellen. 2Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.
(2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung sind nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11.07.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.07.2011 | Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 11.07.2011 |
beschlüsse § 77(weggefallen)
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Querverweise
Auf § 75 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Neugründung
- § 159 (Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
- Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 165 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
- Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- § 170 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)