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Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122) |
| Fünfter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften (§§ 79 - 98) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 96 - 98) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 96Anzuwendende Vorschriften
§ 97Pflichten der Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger
§ 98Verschmelzungs-
beschlüsse
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