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Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123) |
| Unterabschnitt 3 - Interne Modelle (§§ 111 - 121) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Vorstand ist selbst verantwortlich
| 1. | für den Antrag auf Verwendung des internen Modells gemäß § 111 Absatz 3 und den Antrag auf Genehmigung späterer größerer Änderungen des Modells, | |
| 2. | für die Einführung von Systemen, die sicherstellen, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert, | |
| 3. | für die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells und | |
| 4. | dafür, dass das interne Modell jederzeit das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens angemessen abbildet. |
(2) Die vollständige oder teilweise Bereitstellung des Modells oder von Daten durch Dritte entbindet das Versicherungsunternehmen nicht von der Pflicht, die Anforderungen der §§ 115 bis 121 an das interne Modell zu erfüllen.
§ 111Verwendung interner Modelle
§ 112Interne Modelle in Form von Partialmodellen
§ 113Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter
§ 114Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell
§ 115Verwendungstest
§ 116Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeits-
verteilungsprognosen § 117Sonstige statistische Qualitätsstandards § 118Kalibrierungs-
standards § 119Zuordnung von Gewinnen und Verlusten § 120Validierungs-
standards § 121Dokumentations-
standards
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verteilungsprognosen § 117Sonstige statistische Qualitätsstandards § 118Kalibrierungs-
standards § 119Zuordnung von Gewinnen und Verlusten § 120Validierungs-
standards § 121Dokumentations-
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Rechtsprechung zu § 113 VAG
Entscheidung zu § 113 VAG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 - 5 K 10070/15
Verspätungsgeld für 2012
§ 113 VAG in Nachschlagewerken
- § 113 VAG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Pensionsfonds (Deutschland)
Querverweise
Auf § 113 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Gruppen
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)