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Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137)   
   Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123)   
   Unterabschnitt 3 - Interne Modelle (§§ 111 - 121)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz
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§ 116
Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen

(1) 1Das interne Modell muss alle wesentlichen Risiken des Versicherungsunternehmens abdecken. 2Die in § 97 Absatz 3 genannten Risiken sind stets zu berücksichtigen. 3Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Risikoeinstufung ausreichend sein, um zu gewährleisten, dass das interne Modell in der Geschäftsorganisation, insbesondere im Risikomanagement, in den Entscheidungsprozessen und der Kapitalallokation in erheblichem Maße verwendet wird und eine wichtige Rolle im Sinne des § 115 Absatz 1 spielt.

(2) Die Versicherungsunternehmen müssen jederzeit in der Lage sein, die Plausibilität der dem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

(3) 1Die Methoden zur Berechnung der dem internen Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose sind auf geeignete, passende und angemessene versicherungsmathematische und statistische Verfahren zu stützen. 2Sie müssen mit den Methoden konsistent sein, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden.

(4) Die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose muss auf aktuellen und zuverlässigen Informationen sowie auf realistischen Annahmen aufbauen.

(5) 1Die für das interne Modell verwendeten Daten müssen genau, vollständig und angemessen sein. 2Die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Datenreihen sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.

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Querverweise

Auf § 116 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Finanzielle Ausstattung
          Solvabilitätsanforderungen
            Interne Modelle
              § 111 (Verwendung interner Modelle)
              § 112 (Interne Modelle in Form von Partialmodellen)
              § 113 (Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter)
              § 114 (Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell)
              § 121 (Dokumentationsstandards)
        Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
          Kleine Versicherungsunternehmen
            § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
            § 234f (Allgemeines)
     
      Gruppen
        Finanzlage
          Solvabilität der Gruppe
            § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)
Was ist das?

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