Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
VIIa. - Rückversicherungsaufsicht (§§ 119 - 121j) |
(1) 1Finanzrückversicherung ist eine Rückversicherung, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotransfer) und dabei zumindest
2Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die an das Bestehen einer Rückversicherung anknüpfen, finden nur auf Verträge mit hinreichendem Risikotransfer Anwendung; Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer gehören vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungsfremde Geschäfte zum Geschäftsbetrieb. 3Über Finanzrückversicherungsverträge und die im Rahmen des Geschäftsbetriebs abgeschlossenen Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer ist der Bundesanstalt gesondert zu berichten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Finanzrückversicherung im Sinne des Absatzes 1 und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer Vorschriften zu erlassen darüber,
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
ermächtigung § 121eFinanz-
rückversicherung § 121fBestandsübertragung § 121gVersicherungs-
Zweckgesellschaften § 121hGeschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-
verkehr § 121iUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 121jBestandsschutz
Rechtsprechung zu § 121e VAG a.F.
Entscheidung zu § 121e VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 01.07.2014 - II ZB 29/12
Kapitalanlagermusterverfahren wegen des Verstoßes eines Anbieters fondsgebundener ...
Querverweise
Auf § 121e VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 81b (Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan)
- VIb. - Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
- § 111g (Umfang der Meldepflicht)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121i (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
- VIII. - Übergangsvorschriften
- § 123b (Rückversicherungsunternehmen)