Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a) |
1. - Lebensversicherung (§§ 11 - 11e) |
(1) 1Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsform oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. 2Die Übertragung gilt als Funktionsausgliederung.
(2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen.
(3) 1Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmens gilt § 7a Abs. 1 entsprechend. 2Sie dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. 3Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben.
(4) 1Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftigten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsunternehmens dürfen dem Schadenabwicklungsunternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle erteilen. 2Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil der Versicherten führen können.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.
unternehmen für die Rechtsschutz-
versicherung § 9Satzungsinhalt § 10Allgemeine Versicherungs-
bedingungen § 10aMehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechts-
spezifischer Tarifierung § 11Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 11aVerantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 11bTreuhänder in der Lebensversicherung § 11cWeiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 11dUnfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 11eDeckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
Rechtsprechung zu § 8a VAG a.F.
4 Entscheidungen zu § 8a VAG a.F. in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Mitte, 03.07.2015 - 124 C 30/14
Rechtsschutzversicherung - Schadenminderungspflicht bei Mandatierung eines ...
- AG Königstein/Taunus, 27.02.2013 - 21 C 1307/11
Den VN trifft keine Obliegenheit zur Mitteilung fachmedizinischer Informationen ...
- OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 145/11
Unklare Obliegenheitsklausel
- OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 146/11
Unklare Obliegenheitsklausel
Querverweise
Auf § 8a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144b (Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung)