Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§§ 5 - 8) |
(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden.
(1a) Der Ort der Hauptverwaltung muß im Inland gelegen sein.
(2) 1Versicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne daß bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann. 3Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt. 4Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.
(3) Die Vermittlungstätigkeiten, die nach Artikel 2 Nr. 3 und 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung gelten, gehören zum Geschäftsbetrieb eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2009 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht | 29.07.2009 | |
| 02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
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versicherung § 8Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis
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Rechtsprechung zu § 7 VAG a.F.
53 Entscheidungen zu § 7 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 15.02.2000 - 9 U 174/98
Anspruch auf Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge; Widerklage auf ...
- LG Dortmund, 29.04.2009 - 7 O 13/09
Vereinbarkeit der Hingabe eines nicht unbeträchtlichen Darlehens an eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 10.12.2009 - 2 U 111/09
Ansprüche eines Versicherungsunternehmens auf Rückzahlung eines einem ...
- OLG Hamm, 10.12.2009 - 2 U 111/09
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 9 S 2584/88
Versorgungsbeitragsrückerstattung - Die unterschiedliche versorgungsrechtliche ...
- VG Frankfurt/Main, 06.09.2006 - 1 G 2584/06
Zum Sofortvollzugsinteresse an der Durchsetzung der Aufsichtsziele des ...
- BAG, 09.12.2009 - 10 AZR 850/08
Baugewerbe - Auskunftsansprüche nach dem VTV - unzulässige Rechtsausübung
- BPatG, 09.03.2010 - 33 W (pat) 104/08
Markenbeschwerdeverfahren - "ReiseMed" - beschreibende Angabe, keine ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
- OLG Hamm, 15.09.2011 - 4 U 217/10
Irreführung durch Bewerbung einer Fahrzeug-Garantieversicherung
- BPatG, 10.07.1998 - 33 W (pat) 73/96
Querverweise
Auf § 7 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- 1. - Lebensversicherung
- § 8a (Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung)
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 89a (Keine aufschiebende Wirkung)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
- VIIIa. - Sicherungsfonds
- § 125 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)