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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§§ 5 - 8)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 6
Umfang der Erlaubnis; Erlöschen

(1) 1Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem Geschäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeitbeschränkung erteilt. 2Ungeachtet einer Beschränkung des Antrags wird sie für das Gebiet aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und aller anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (Mitglied- und Vertragsstaaten) in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294) erteilt.

(2) 1Die Erlaubnis wird für jede Versicherungssparte gesondert erteilt. 2Sie bezieht sich jeweils auf die ganze Sparte, es sei denn, daß das Unternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risiken dieser Versicherungssparte decken will.

(3) Die Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungssparten gemeinsam unter Bezeichnungen erteilt werden, die in der Anlage Teil B genannt sind.

(4) 1Die für eine oder mehrere Sparten erteilte Erlaubnis umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risiken aus anderen Versicherungssparten, wenn diese Risiken im Zusammenhang mit einem Risiko einer betriebenen Versicherungssparte stehen, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden. 2Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 14, 15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen, werden nicht als zusätzliche Risiken von der Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten umfaßt. 3Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 17 genannte Versicherungssparte fallen, werden jedoch unter den Voraussetzungen des Satzes 1 von der Erlaubnis für andere Sparten umfaßt, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind, oder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der Anlage Teil A Nr. 18 Buchstabe a genannten Sparte erteilt wird.

(5) 1Die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen

1. ausdrücklich auf sie verzichtet,
2. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht hat,
3. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat oder
4. wenn es gemäß § 132 von dem Sicherungsfonds ausgeschlossen wurde.

2Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung des Versicherungsunternehmens das Erlöschen durch Bescheid fest.

(6) 1Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung, das Erlöschen und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde oder einem elektronischen Informationsmedium bekannt zu machen. 2Ist ein gemäß § 124 sicherungspflichtiges Versicherungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich den Sicherungsfonds.

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Rechtsprechung zu § 6 VAG a.F.

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Querverweise

Auf § 6 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        1. - Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
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