Sie sehen hier die VOB/A Fassung 2012. Seit dem 18.4.2016 gilt die VOB/A in der Fassung 2016.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
Abschnitt 1 - Basisparagraphen (§§ 1 - 22) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2012/__paste_norm__.html)
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(1) | 1. | Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind. |
2. | Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. | |
3. | Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen. |
(2) | 1. | Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. |
2. | Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens 3 geeignete Bewerber aufgefordert werden. | |
3. | Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden. |
(3) | 1. | Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. | |
2. | Dieser Nachweis kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen und umfasst die folgenden Angaben: | ||
a) | den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen, | ||
b) | die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, | ||
c) | die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal, | ||
d) | die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes, | ||
sowie Angaben, | |||
e) | ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, | ||
f) | ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet, | ||
g) | dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, | ||
h) | dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde, | ||
i) | dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat. | ||
Diese Angaben können die Bewerber oder Bieter auch durch Einzelnachweise erbringen. Der Auftraggeber kann dabei vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend sind. Diese sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. | |||
3. | Andere, auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Angaben können verlangt werden. | ||
4. | Der Auftraggeber wird andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er feststellt, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen. | ||
5. | Bei Öffentlicher Ausschreibung sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird. Bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zu verlangen, dass die Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden. | ||
6. | Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Bewerber zu prüfen. Dabei sind die Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. |
§ 1Bauleistungen
§ 2Grundsätze
§ 3Arten der Vergabe
§ 4Vertragsarten
§ 5Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe
§ 6Teilnehmer am Wettbewerb
§ 7Leistungs-
beschreibung § 8Vergabeunterlagen § 9Vertragsbedingungen § 10Fristen § 11Grundsätze der Informations-
übermittlung § 12Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen § 13Form und Inhalt der Angebote § 14Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin § 15Aufklärung des Angebotsinhalts § 16Prüfung und Wertung der Angebote § 17Aufhebung der Ausschreibung § 18Zuschlag § 19Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20Dokumentation § 21Nachprüfungsstellen § 22Baukonzessionen
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beschreibung § 8Vergabeunterlagen § 9Vertragsbedingungen § 10Fristen § 11Grundsätze der Informations-
übermittlung § 12Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen § 13Form und Inhalt der Angebote § 14Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin § 15Aufklärung des Angebotsinhalts § 16Prüfung und Wertung der Angebote § 17Aufhebung der Ausschreibung § 18Zuschlag § 19Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20Dokumentation § 21Nachprüfungsstellen § 22Baukonzessionen