(1) Nimmt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer telefonischen Kontakt auf, muss er seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenlegen.
(2) 1Bei Telefongesprächen hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer aus diesem Anlass nur die Informationen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 Buchstabe b, Nr. 7 bis 10 und 12 bis 14 mitzuteilen. 2Satz 1 gilt nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen mitgeteilt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Mitteilung der weiteren Informationen zu diesem Zeitpunkt verzichtet.
(3) Die in §§ 1 bis 4 vorgesehenen Informationspflichten bleiben unberührt.
pflichten bei allen Versicherungszweigen § 2Informations-
pflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeits-
versicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 3Informations-
pflichten bei der Krankenversicherung § 4Informationsblatt zu Versicherungsprodukten § 5Informations-
pflichten bei Telefongesprächen § 6Informations-
pflichten während der Laufzeit des Vertrages § 7Übergangsvorschrift
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Rechtsprechung zu § 5 VVG-InfoV
Entscheidung zu § 5 VVG-InfoV in unserer Datenbank:
- BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16
Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Offenlegung der Identität des Mitarbeiters des ...