Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 6 - Laufende Versicherung (§§ 53 - 58) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. 2Er ist zur Leistung verpflichtet,
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
Rechtsprechung zu § 57 VVG
2 Entscheidungen zu § 57 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 05.06.2023 - 16 U 195/22
Haftung des Transportunternehmers für den Verlust von Transportgut; ...
- LG Dortmund, 04.03.2009 - 2 O 103/07
Auslegung Versicherungsbedingungen, AVB Wassersportfahrzeuge 1985