Verbraucherkreditgesetz
3. Abschnitt - Kreditvermittlungsvertrag (§§ 15 - 17) |
1Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. 2Jedoch kann vereinbart werden, daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
Rechtsprechung zu § 17 VerbrKrG
16 Entscheidungen zu § 17 VerbrKrG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.05.2012 - III ZR 234/11
Darlehensvermittlungsvertrag: Pflicht zur Angabe der einem weiteren Vermittler ...
- LG Hannover, 26.06.1997 - 25 O 174/96
Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 17 S. 1 VerbrKrG ...
- OLG Stuttgart, 18.06.1999 - 2 U 233/98
Unzulässige Erstattung von Kosten eines Kreditvermittlers
- OLG Karlsruhe, 12.11.1997 - 6 U 74/97
Aufklärung und Beratung bei der Vermittlung eines Darlehens ; Erstattung von ...
- OLG Zweibrücken, 05.03.1999 - 2 U 36/98
Berechtigung zum Betreiben einer Verbandsklage ; Anspruch auf Unterlassung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 06.05.2016 - 17 O 187/15
Anforderungen an die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrags ...
- BGH, 19.03.1998 - I ZR 158/97
Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen
- OLG Brandenburg, 05.05.1999 - 13 U 135/98
Zur Obergrenze von 100 000 DM bei mehreren Existenzgründungsdarlehen
- OLG Karlsruhe, 08.11.1995 - 6 U 104/95