Verbraucherkreditgesetz
3. Abschnitt - Kreditvermittlungsvertrag (§§ 15 - 17) |
(1) 1Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. 2In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. 3Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 4Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
Rechtsprechung zu § 15 VerbrKrG
26 Entscheidungen zu § 15 VerbrKrG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.02.2007 - III ZR 282/05
Verstoß eines im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells ...
- BGH, 10.05.2012 - III ZR 234/11
Darlehensvermittlungsvertrag: Pflicht zur Angabe der einem weiteren Vermittler ...
- BGH, 07.07.2005 - III ZR 397/04
Provisionsanspruch des Kreditvermittlers bei Formnichtigkeit des vermittelten ...
- OLG Naumburg, 12.07.2001 - 2 U 198/00
Inanspruchnahme von Eheleuten aus einem gemeinsam abzuschließenden ...
- BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 286/99
Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer
- OLG München, 17.08.2001 - 21 U 1791/01
Geschäftsbesorgungsvertrag auf Kreditvermittlung gerichtet
- BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 301/99
Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer - Vertragsstrafe
- OLG Stuttgart, 18.06.1999 - 2 U 233/98
Unzulässige Erstattung von Kosten eines Kreditvermittlers
- LG Düsseldorf, 09.02.2001 - 20 S 21/00
- BGH, 14.04.1999 - VII ZR 384/97
Vorkaufsrecht des Mieters